Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
07.02.1987 bis 23.02.2012 — BGBl. Nr. 26/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 207.02.198723.02.2012 BGBl. Nr. 26/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.02.1987BGBl. Nr. 26/1987

Außerkrafttretensdatum

23.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

Die Zusammenarbeit wird sich auf folgende Einsätze der Hubschrauberdienste erstrecken:

  1. Ziffer eins
    Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
  2. Ziffer 2
    Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
  3. Ziffer 3
    Flüge für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe und
  4. Ziffer 4
    Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Flüge im Rahmen der den Gebietskörperschaften zu leistenden Amtshilfe und der Schulung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Hubschrauber-Rettungsdienstes.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011911

Alte Dokumentnummer

N11987189420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/26/A1P2/NOR12011911