Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Organisation
§ 3.Paragraph 3,
Die Vertragsparteien werden die Hubschrauber-Rettungsdienste insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
Die Hubschrauber-Rettungsdienste werden die bodengebundenen Rettungsdienste vor allem zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete ergänzen;
als Besatzung und Begleitpersonal der Rettungshubschrauber, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt;
Einsätze gemäß § 2 Z 4 des im Raum Lienz/Osttirol stationierten Rettungshubschraubers werden möglichst so organisiert, daß die Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge gemäß § 2 Z 1 bis 3 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.Einsätze gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, des im Raum Lienz/Osttirol stationierten Rettungshubschraubers werden möglichst so organisiert, daß die Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011912
Alte Dokumentnummer
N11987189430