Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
07.02.1987 bis 23.02.2012 — BGBl. Nr. 26/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 407.02.198723.02.2012 BGBl. Nr. 26/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.02.1987BGBl. Nr. 26/1987

Außerkrafttretensdatum

23.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Pflichten des Bundes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund wird
    1. Ziffer eins
      je eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 zu erfassen, die Hubschraubereinsätze, ausgenommen Notarzthubschrauberflüge im Raume Innsbruck, zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren haben;
    2. Ziffer 2
      je einen auch für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol bereitstellen, diese warten, alle logistischen Erfordernisse wahrnehmen und während der Wartung für Ersatz sorgen;
    3. Ziffer 3
      den Flugbetrieb mit diesen Hubschraubern durchführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beistellen;
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb mit diesen Hubschraubern führen, diese automationsunterstützt auswerten, die Betriebskosten ermitteln und mit den Kostenträgern verrechnen;
    5. Ziffer 5
      Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere auch für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beistellen.
  2. Absatz 2,Als Notarzthubschrauberflüge im Sinne dieser Vereinbarung gelten Rettungsflüge, die von einem Arzt begleitet werden, und Ambulanzflüge.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011913

Alte Dokumentnummer

N11987189440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/26/A1P4/NOR12011913