Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Landes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Land wird
je eine Rettungsleitstelle im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zu erfassen, deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Einteilung des Begleitpersonals mitzuwirken, die Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben;je eine Rettungsleitstelle im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu erfassen, deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Einteilung des Begleitpersonals mitzuwirken, die Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben;
für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen des Rettungshubschraubers (Hangar, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte) im Raume Lienz/Osttirol sorgen;
Ärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Hubschraubers im Raume Lienz beistellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial ergänzen;
Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auswerten;
Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beistellen.
(2)Absatz 2,Das Land wird zur Durchführung von Notarzthubschrauberflügen einen entsprechenden Dienst mit Standort im Raume Innsbruck einrichten und betreiben, dh. einen hiefür geeigneten Hubschrauber bereitstellen und alle für diese Flüge erforderlichen personellen, technischen und administrativen Maßnahmen treffen.
(3)Absatz 3,Das Land kann die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2, soweit diese nicht durch eigene Organe wahrgenommen werden, auf Grund privatrechtlicher Verträge geeigneten Einrichtungen und Organisationen übertragen.Das Land kann die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2, soweit diese nicht durch eigene Organe wahrgenommen werden, auf Grund privatrechtlicher Verträge geeigneten Einrichtungen und Organisationen übertragen.
Schlagworte
Betankungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011914
Alte Dokumentnummer
N11987189450