Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
07.02.1987 bis 23.02.2012 — BGBl. Nr. 26/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 507.02.198723.02.2012 BGBl. Nr. 26/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.02.1987BGBl. Nr. 26/1987

Außerkrafttretensdatum

23.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Pflichten des Landes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Land wird
    1. Ziffer eins
      je eine Rettungsleitstelle im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu erfassen, deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Einteilung des Begleitpersonals mitzuwirken, die Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben;
    2. Ziffer 2
      für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen des Rettungshubschraubers (Hangar, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte) im Raume Lienz/Osttirol sorgen;
    3. Ziffer 3
      Ärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Hubschraubers im Raume Lienz beistellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial ergänzen;
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auswerten;
    5. Ziffer 5
      Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beistellen.
  2. Absatz 2,Das Land wird zur Durchführung von Notarzthubschrauberflügen einen entsprechenden Dienst mit Standort im Raume Innsbruck einrichten und betreiben, dh. einen hiefür geeigneten Hubschrauber bereitstellen und alle für diese Flüge erforderlichen personellen, technischen und administrativen Maßnahmen treffen.
  3. Absatz 3,Das Land kann die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2, soweit diese nicht durch eigene Organe wahrgenommen werden, auf Grund privatrechtlicher Verträge geeigneten Einrichtungen und Organisationen übertragen.

Schlagworte

Betankungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011914

Alte Dokumentnummer

N11987189450

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/26/A1P5/NOR12011914