Kurztitel
VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von EisenstadtVfGH-Aufhebung römisch fünf d. Bürgermeisters von Eisenstadt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1987Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1987,
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1986, V 12/86-15, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 5. Feber 1987, die Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt vom 1. März 1983, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1986, römisch fünf 12/86-15, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 5. Feber 1987, die Ziffer 2, des Paragraph eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt vom 1. März 1983, mit welcher, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 619/1981, Zuckerlautomat, Süßwarenautomat,
Kaugummiautomat, Spielzeugautomat