Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standard-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die in den Anlagen 1 und 2 umschrieben sind, werden zu Standardverarbeitungen erklärt.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage 1 umschriebenen Standardverarbeitungen sind von der Pflicht zur Meldung nach § 23 DSG ausgenommen. Die Pflicht zur Meldung nach § 22 DSG wird dadurch nicht berührt.Die in der Anlage 1 umschriebenen Standardverarbeitungen sind von der Pflicht zur Meldung nach Paragraph 23, DSG ausgenommen. Die Pflicht zur Meldung nach Paragraph 22, DSG wird dadurch nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die in der Anlage 2 umschriebenen Standardverarbeitungen sind von der Pflicht zur Meldung nach § 8 Abs. 2 DSG ausgenommen. Die Pflicht zur Meldung nach § 8 Abs. 1 DSG wird dadurch nicht berührt.Die in der Anlage 2 umschriebenen Standardverarbeitungen sind von der Pflicht zur Meldung nach Paragraph 8, Absatz 2, DSG ausgenommen. Die Pflicht zur Meldung nach Paragraph 8, Absatz eins, DSG wird dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12012012
Alte Dokumentnummer
N11987192800