Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standard-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die in den Anlagen 1 und 2 unter Anführung ausländischer Empfänger ausdrücklich umschriebenen Übermittlungen und Überlassungen von Daten werden zu Standardübermittlungen und Standardüberlassungen erklärt. Sie bedürfen auch dann keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG nicht vorliegen. Die in den Anlagen 1 und 2 unter Anführung ausländischer Empfänger ausdrücklich umschriebenen Übermittlungen und Überlassungen von Daten werden zu Standardübermittlungen und Standardüberlassungen erklärt. Sie bedürfen auch dann keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 DSG nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12012013
Alte Dokumentnummer
N11987192810