Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1987 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 261/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.198730.06.2000 BGBl. Nr. 261/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standard-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 261/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2000

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 3,

Eine Standardverarbeitung, Standardübermittlung oder Standardüberlassung besteht nur nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen:

  1. Ziffer eins
    Die Standardverarbeitung darf nicht über die in den Anlagen taxativ aufgezählten Verarbeitungszwecke, Betroffenenkreise, Datenarten und Empfängerkreise hinausgehen; geht eine Datenverarbeitung auch nur hinsichtlich eines Verarbeitungszweckes oder eines seiner Teilbereiche, eines Betroffenenkreises, einer Datenart oder eines planmäßig vorgesehenen Empfängers über diese Aufzählung hinaus, so besteht die Meldepflicht oder Genehmigungspflicht für den vollen Umfang der Datenverarbeitung, Übermittlung oder Überlassung.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Die Verarbeitungszwecke, Betroffenenkreise, Datenarten und Empfängerkreise müssen entweder in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgegeben sein; oder
    2. Litera b
      dem Betroffenen muß ihre Kenntnis auf Grund seiner vertraglichen Beziehung mit dem Auftraggeber zumutbar sein.
  3. Ziffer 3
    Das Verknüpfen von Standardverarbeitungen und die Übermittlung aus einer Standardverarbeitung in eine andere Datenverarbeitung ist nur soweit zulässig, als dies in der jeweiligen Umschreibung in den Anlagen ausdrücklich vorgesehen ist; ansonsten besteht die Meldepflicht oder Genehmigungspflicht für den vollen Umfang der Datenverarbeitung, Übermittlung oder Überlassung.
  4. Ziffer 4
    In der Standardverarbeitung dürfen Daten nur nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 17 DSG verarbeitet werden. Aus einer Standardverarbeitung dürfen Übermittlungen nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 7 und 18 DSG, Überlassungen unter der Voraussetzung, daß durch eine entsprechende schriftliche Zusage des Dienstleisters die Einhaltung der im Paragraph 19, DSG vorgesehenen Pflichten sichergestellt ist, erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10000913

Dokumentnummer

NOR12012014

Alte Dokumentnummer

N11987192820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/261/P3/NOR12012014