Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR12012023
Alte Dokumentnummer
N11987192930