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Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)

Kundmachung
BGBl. Nr. 87/1988 · 12.02.1988
KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz
BGBl. Nr. 87/1988 12.02.1988 87. Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems samt Anlagen Stammfassung
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neugeändertaufgehobennicht berührt