Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1988Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vermögen (Aktiva und Passiva) der Religionsfonds-Treuhandstelle geht auf die Republik Österreich über.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich tritt an Stelle der Religionsfonds-Treuhandstelle in anhängige gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren ein, ohne daß dies der Zustimmung dritter Personen bedarf. Auch sind ihr zu Handen der Finanzprokuratur in Wien Grundbuchsbeschlüsse aus noch nicht verbücherten Bezeichnungen für die Religionsfonds-Treuhandstelle zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12012105
alte Dokumentnummer
N1198810031E