Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das BundeskanzleramtErteilung gewisser Ermächtigungen gemäß Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1988Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt,Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt,
daß bei der in § 1 Z 1 genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,daß bei der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,
daß der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium, ein Staats- oder Regierungsoberhaupt ist.daß der in Paragraph eins, Ziffer 2, erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium, ein Staats- oder Regierungsoberhaupt ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 1 Z 2 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den im § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1 Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt rechtzeitig schriftlich zu verständigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
Schlagworte
Staatsoberhaupt
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Dokumentnummer
NOR12012111
alte Dokumentnummer
N1198810038A