Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.06.1988 — BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.06.1988 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 189/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei Aktien und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von jenem Teilbetrag des Wertes des Reinvermögens (Paragraph 14, Absatz 2,) auszugehen, der dem Verhältnis des Nominalwertes der Aktie oder des Anteiles zu der Summe der Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.
  2. Absatz 2,Wurde der Wert eines Reinvermögens nicht festgestellt oder ist aus anderen Gründen eine Bewertungsgrundlage nach Absatz eins, nicht feststellbar, so ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von 25 vom Hundert des Nominalwertes der Aktie oder des Anteiles auszugehen.
  3. Absatz 3,Bewertungsgrundlagen (Absatz eins und 2), die auf Reichsmark lauten, sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht. Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012149

alte Dokumentnummer

N1198810067A