Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1988Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1988,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
§ 4.Paragraph 4,
Aus der durchgeführten beruflichen Bildung eines Zeitsoldaten kann kein Recht auf eine Anstellung im Salzburger Landesdienst abgeleitet werden. Das Land Salzburg erklärt sich jedoch nach Maßgabe seines Personalbedarfs bereit, die ausgebildeten Zeitsoldaten vorzugsweise gegenüber anderen Bewerbern für eine Anstellung zu berücksichtigen, wenn sich in dem durchzuführenden Auswahlverfahren herausstellt, daß der Zeitsoldat zu den für die freie Stelle Bestqualifizierten im Sinne der im Landesdienst geltenden Anstellungsrichtlinien gehört. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12012135
Alte Dokumentnummer
N1198810061E