Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1988)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 478/1995Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes
§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrats anzuzeigen.Paragraph 11, (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrats anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung auf die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte über.
(3)Absatz 3,Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden gehen dessen Obliegenheiten bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden unbeschadet der Regelung in Abs. 2 auf jenen Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden gehen dessen Obliegenheiten bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden unbeschadet der Regelung in Absatz 2, auf jenen Volksanwalt über, welcher im Sinne des Artikel 148 g, Absatz 3, B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.
Dokumentnummer
NOR12012206
Alte Dokumentnummer
N1198810096A