Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1988)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 478/1995Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Aufzeichnungen und Protokolle
§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.Paragraph 7, (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.
(2)Absatz 2,Die von der Volksanwaltschaft gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12012201
Alte Dokumentnummer
N1198810092A