Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1988)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 478/1995Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig
wahrzunehmen sind
§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt.Paragraph 9, (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt.
(2)Absatz 2,Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.
(3)Absatz 3,Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12012204
Alte Dokumentnummer
N1198810094A