Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.198831.12.1990 BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 619/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
    1. Ziffer eins
      Im Rahmen von Länderquoten die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen Zuschüssen und Investitionszuschüssen nach Artikel 21, an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie an die Träger privater Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Länderquoten die Leistung von Mitteln für Strukturreformen nach Artikel 2, an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu gewährleisten, und
    3. Ziffer 3
      die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern dieser Krankenanstalten neu zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein:
    1. Ziffer eins
      Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten – ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie – nach Maßgabe eines Realisierungsplanes, der bis 31. Oktober 1988 im Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen zu erarbeiten und daraufhin in der Fondsversammlung zu beschließen sein wird, um 2 600 zu verringern sein:
      1. Litera a
        öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
      2. Litera b
        private Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
      3. Litera c
        private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
      Dem Abbau entsprechend werden auch die personellen und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich aufgestellten Betten zu verringern sein.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Juli 1988 wird die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf das jeweilige Niveau der Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuheben sein. Die daraus erfließenden zusätzlichen Mittel werden an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen sein.
    3. Ziffer 3
      Die soziale Krankenversicherung wird am 1. Oktober 1988 einen Betrag von 220 Millionen Schilling, am 1. Juli 1989 einen Betrag von 220 Millionen Schilling und am 1. Juli 1990 einen Betrag von 320 Millionen Schilling zusätzlich zu den bisher an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds überwiesenen Beträgen an den Fonds überweisen.
    4. Ziffer 4
      Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten zunächst im Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 jeweils 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden im Jahre 1988 5 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Im Jahre 1988 werden die restlichen 30 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 werden jeweils die restlichen 60 Millionen Schilling den Ländern Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Landesquote gemäß Artikel 20, Absatz 3, zugeteilt.
    5. Ziffer 5
      Innerhalb der Länderquoten werden im Jahre 1988 100 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 5 Millionen Schilling – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. In den Jahren 1989 und 1990 werden innerhalb der Länderquoten jährlich 200 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen sein und für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 10 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zu verwenden sein. Die vorgenannten Beträge werden nach Maßgabe der Prozentsätze des Artikel 20, Absatz 3, auf die Länderquoten aufzuteilen sein.
    6. Ziffer 6
      Die Vertragsparteien kommen überein, ab 1. Jänner 1989 eine Erfassung und Codierung der Entlassungsdiagnosen in den zuschußberechtigten Krankenanstalten einzuführen.
    7. Ziffer 7
      Die Vertragsparteien kommen überein, daß innerhalb der jeweiligen Länderquoten ab 1. Juli 1990 der Teilbetrag 1 gemäß Artikel 21, Absatz 3, erster Satz auf Grundlage der erfaßten Diagnosen des Jahres 1989 an die Träger von Krankenanstalten überwiesen wird. Voraussetzung hiefür ist, daß sich die Vertragsparteien vor diesem Zeitpunkt über die Diagnosenbewertung und die darauf zu stützende konkrete Mittelverteilung einigen. Die Vertragsparteien werden die hiefür notwendigen Verhandlungen unverzüglich aufnehmen.
    8. Ziffer 8
      Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Träger von Krankenanstalten ab 1. Juli 1988 von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die Anstaltspflege als Sachleistung in Anspruch nehmen und für die vom zuständigen Träger der sozialen Krankenversicherung Pflegegebührenersätze zur Gänze geleistet werden, einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 S pro Tag eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt einheben werden. Dieser Kostenbeitrag wird jährlich im Ausmaß der Inflationsrate des Vorjahres zu dynamisieren und auf volle Schilling aufzurunden sein. Zum Schutze sozial bedürftiger Personen werden von diesem Kostenbeitrag Personen befreit sein, für die eine Befreiung von der Rezeptgebühr gilt und jene Personen, die nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bereits einen Selbstbehalt zu leisten haben. Insgesamt wird dieser Kostenbeitrag für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben sein. Die Träger der Krankenversicherung werden den Trägern von Krankenanstalten die für die Einhebung dieses Kostenbeitrages notwendigen Daten gleichzeitig mit der Kostenübernahmserklärung übermitteln.
    9. Ziffer 9
      Die Vertragsparteien kommen überein, die legistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im Zusammenwirken aller Institutionen regionale Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen möglich erscheint.
    10. Ziffer 10
      Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß ab 1. Jänner 1988, auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland, dem Träger und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Pflegegebührenersätze für das allgemein öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt auf das Niveau des allgemein öffentlichen Landeskrankenhauses Oberwart, bleibend angehoben werden. Der zusätzliche Aufwand ist von der sozialen Krankenversicherung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistungen von Beiträgen an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Artikel 26, dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

Schlagworte

Krankenanstaltenstrukturreform, Umweltwirtschaftsfonds

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012240

Alte Dokumentnummer

N1198810253F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/619/A1/NOR12012240