Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 619/1988Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2)Absatz 2,Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungstatistik (Anm.: richtig: Leistungsstatistik) in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungstatistik Anmerkung, richtig: Leistungsstatistik) in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12012250
Alte Dokumentnummer
N1198810263F