Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.01.198831.12.1990 BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 619/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten

  1. Absatz eins,Der Fonds wird Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Artikel 21, zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Absatz eins, wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.
  3. Absatz 3,Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
  4. Absatz 4,Bis zur endgültigen Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung werden die Landes-Krankenanstaltenpläne heranzuziehen sein, sofern die weiteren in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.

Schlagworte

Neubauten, Zubauten

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012252

Alte Dokumentnummer

N1198810265F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/619/A13/NOR12012252