Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 619/1988Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 14
Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten in Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese Geräte zu genehmigen haben.Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Artikel 21, für diese Geräte zu genehmigen haben.
(2)Absatz 2,Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Abs. 1 werden sein:Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Absatz eins, werden sein:
Diagnosegeräte:
Emissions-Computer-Tomographen,
Koronarangiographische Arbeitsplätze,
Digitale Subtraktions-Angiographiegeräte,
Positronen-Emissionstomograph,
Therapiegeräte:
Tele-Kobalt-Therapiegeräte,
Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die der Fonds durch Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bestimmt.Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die der Fonds durch Erlassung von Richtlinien gemäß Absatz 3, bestimmt.
(3)Absatz 3,Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung für medizinisch-technische Großgeräte) zu erlassen haben.Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Absatz eins, wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung für medizinisch-technische Großgeräte) zu erlassen haben.
(4)Absatz 4,Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
Schlagworte
Diagnosegerät, Bedarfsplanung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12012253
Alte Dokumentnummer
N1198810266F