Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.01.198831.12.1990 BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 619/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 18

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

  1. Absatz eins,Dem Fonds werden die gemäß Paragraph 447, f ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, vorbehaltenen Mittel zufließen. Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Träger der sozialen Krankenversicherung zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres werden fristgerecht erfolgt sein. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
  2. Absatz 2,Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden weiters jährlich 1 160 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012257

Alte Dokumentnummer

N1198810270F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/619/A18/NOR12012257