Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.198831.12.1990 BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 619/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Mittel für Strukturreformen

  1. Absatz eins,Zwischen 10% und 25% der nach Abzug der Mittel gemäß Artikel 20, Absatz 2, verbleibenden jeweiligen Landesquote werden als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt sein.
  2. Absatz 2,Die Länder werden dem Fonds bis 31. März eines jeden Jahres den Prozentsatz gemäß Absatz eins, sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben haben.
  3. Absatz 3,Bei der Verwendung dieser Mittel werden die Länder insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten haben:
    1. Ziffer eins
      Den Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
    2. Ziffer 2
      die Schaffung und den Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste;
    3. Ziffer 3
      den Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
  4. Absatz 4,Der Fonds wird Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen haben.
  5. Absatz 5,Die Mittel für Strukturreformen werden während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung von den Ländern nach Maßgabe des Absatz 3, zu verwenden sein. Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel werden weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Absatz 3, zu verwenden sein.

Schlagworte

Zielvorstellung, Sozialsprengel

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012241

Alte Dokumentnummer

N1198810254F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/619/A2/NOR12012241