Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 619/1988Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 27
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1)Absatz eins,Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit werden.
(2)Absatz 2,Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3)Absatz 3,Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
(4)Absatz 4,Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Z 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen.Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 8, werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12012270
Alte Dokumentnummer
N1198810279F