Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.198831.12.1990 BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 619/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5
Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:

  1. Ziffer eins
    die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Artikel 21, im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  2. Ziffer 2
    die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Artikel 21, im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  3. Ziffer 3
    die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Artikel 2, an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
  4. Ziffer 4
    die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  5. Ziffer 5
    die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  6. Ziffer 6
    die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
  7. Ziffer 7
    die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosenerfassung für Krankenanstalten und die Wartung des Diagnosenschlüssels;
  8. Ziffer 8
    die Auswertung der Entlassungsdiagnosen und der medizinischen Einzelleistungen nach gesundheitspolitischen Grundsätzen;
  9. Ziffer 9
    die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
  10. Ziffer 10
    die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  11. Ziffer 11
    die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes;
  12. Ziffer 12
    die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
  13. Ziffer 13
    die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf Grundlage von Richtlinien;
  14. Ziffer 14
    die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
  15. Ziffer 15
    die Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen Finanzierungssystems und die Vorbereitung der Systemumstellung auf die leistungsbezogene Finanzierung auf der Grundlage der neueingeführten Diagnosencodierung;
  16. Ziffer 16
    die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.

Schlagworte

Neubauten, Zubauten

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012244

Alte Dokumentnummer

N1198810257F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/619/A5/NOR12012244