Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.198831.12.1990 BGBl. Nr. 619/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1988,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 619/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten

  1. Absatz eins,Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
  2. Absatz 2,Den Trägern von Krankenanstalten werden – unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Artikel 21, Absatz 3, dieser Vereinbarung – unter sinngemäßer Anwendung des Artikel 6, Absatz 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Artikel 21, Absatz 4, dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten gewährt werden können. Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse für medizinisch-technische Großgeräte, werden nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben gewährt werden können.
  3. Absatz 3,Absatz 2, letzter Satz wird nicht gelten:
    1. Ziffer eins
      für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      für Umbauten in Krankenanstalten, für welche zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      für medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, sofern der Träger der Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite Aufstellung bis 30. Juni 1988 anzeigt, oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 1988 begonnen wurde.

Schlagworte

Neubauten, Zubauten

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012246

Alte Dokumentnummer

N1198810259F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/619/A7/NOR12012246