Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1988Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1988,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Person und dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen Angaben.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß prüft die Mitteilung einer Person nur, wenn er sich vergewissert hat, daß
dieselbe Sache nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird;
die Person alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Rechtsmittelverfahren unangemessen lange gedauert hat.
(3)Absatz 3,Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.
(4)Absatz 4,Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Person mit.
Schlagworte
Untersuchungsinstanz
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Dokumentnummer
NOR12012314
alte Dokumentnummer
N1198810346A