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Art. 8

Fassungen
ab 10.03.1988 — BGBl. Nr. 105/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute10.03.1988 BGBl. Nr. 105/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1988,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.03.1988BGBl. Nr. 105/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt auf.
  4. Absatz 4,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  5. Absatz 5,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10000963

Dokumentnummer

NOR12012318

Alte Dokumentnummer

N1198810349A