Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1988Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1988,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
(2)Absatz 2,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt auf.
(4)Absatz 4,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5)Absatz 5,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Dokumentnummer
NOR12012318
Alte Dokumentnummer
N1198810349A