Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Antarktis-Vertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1988Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/12 Gebietsansprüche
Text
Artikel IArtikel römisch eins
1. Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Es werden unter anderem alle Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeder Art verboten.
2. Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Forschung oder für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
NOR12012325
Alte Dokumentnummer
N1198810357A