Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 25.08.1987 — BGBl. Nr. 39/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute25.08.1987 BGBl. Nr. 39/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

25.08.1987BGBl. Nr. 39/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel römisch elf

1. Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betreffenden Vertragsparteien einander, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige friedliche Mittel ihrer Wahl beilegen zu lassen.

2. Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, wird – jeweils mit Zustimmung aller Streitparteien – dem Internationalen Gerichtshof zur Beilegung unterbreitet; wird keine Einigkeit über die Verweisung an den Internationalen Gerichtshof erzielt, so sind die Streitparteien nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit durch eines der verschiedenen in Absatz 1 genannten friedlichen Mittel beizulegen.

Schlagworte

Schiedsgericht

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

10000964

Dokumentnummer

NOR12012336

Alte Dokumentnummer

N1198810367A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/39/A11/NOR12012336