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Art. 13

Fassungen
ab 25.08.1987 — BGBl. Nr. 39/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.08.1987 BGBl. Nr. 39/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.08.1987BGBl. Nr. 39/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel römisch dreizehn

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Er liegt für jeden Staat zum Beitritt auf, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, sowie für jeden anderen Staat, der mit Zustimmung aller Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel römisch neun vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, zum Beitritt eingeladen wird.

2. Die Ratifikation dieses Vertrags oder der Beitritt dazu wird durch jeden Staat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Verfahren durchgeführt.

3. Ratifikationsurkunden und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zur Depositarregierung bestimmt wird.

4. Die Depositarregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen desselben mit.

5. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten tritt dieser Vertrag für jene Staaten und für Staaten in Kraft, die Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Danach tritt der Vertrag für jeden beitretenden Staat mit Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

6. Die Depositarregierung läßt diesen Vertrag nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

10000964

Dokumentnummer

NOR12012338

Alte Dokumentnummer

N1198810369A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/39/A13/NOR12012338