Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Antarktis-Vertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1988Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/12 Gebietsansprüche
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
1. Um die in Artikel II vorgesehene internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis zu fördern, vereinbaren die Vertragsparteien, daß, soweit möglich und durchführbar,1. Um die in Artikel römisch zwei vorgesehene internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis zu fördern, vereinbaren die Vertragsparteien, daß, soweit möglich und durchführbar,
Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Antarktis ausgetauscht werden, um ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Unternehmungen zu ermöglichen;
wissenschaftliches Personal in der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Antarktis ausgetauscht und ungehindert zur Verfügung gestellt werden.
2. Bei der Durchführung dieses Artikels wird die Herstellung von Arbeitsbeziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit denjenigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, die ein wissenschaftliches oder technisches Interesse an der Antarktis haben, auf jede Weise gefördert.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
NOR12012327
alte Dokumentnummer
N1198810359A