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Art. 3

Fassungen
ab 25.08.1987 — BGBl. Nr. 39/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute25.08.1987 BGBl. Nr. 39/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

25.08.1987BGBl. Nr. 39/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel römisch drei

1. Um die in Artikel römisch zwei vorgesehene internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis zu fördern, vereinbaren die Vertragsparteien, daß, soweit möglich und durchführbar,

  1. Litera a
    Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Antarktis ausgetauscht werden, um ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Unternehmungen zu ermöglichen;
  2. Litera b
    wissenschaftliches Personal in der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
  3. Litera c
    wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Antarktis ausgetauscht und ungehindert zur Verfügung gestellt werden.

2. Bei der Durchführung dieses Artikels wird die Herstellung von Arbeitsbeziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit denjenigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, die ein wissenschaftliches oder technisches Interesse an der Antarktis haben, auf jede Weise gefördert.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

10000964

Dokumentnummer

NOR12012327

alte Dokumentnummer

N1198810359A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/39/A3/NOR12012327