Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Antarktis-Vertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1988Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/12 Gebietsansprüche
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
1. Kernexplosionen und die Beseitigung radioaktiven Abfalls sind in der Antarktis verboten.
2. Werden internationale Übereinkünfte über die Nutzung der Kernenergie einschließlich von Kernexplosionen und der Beseitigung radioaktiven Abfalls geschlossen, denen alle Vertragsparteien angehören, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, so finden die durch solche Übereinkünfte festgelegten Vorschriften in der Antarktis Anwendung.2. Werden internationale Übereinkünfte über die Nutzung der Kernenergie einschließlich von Kernexplosionen und der Beseitigung radioaktiven Abfalls geschlossen, denen alle Vertragsparteien angehören, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel römisch neun vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, so finden die durch solche Übereinkünfte festgelegten Vorschriften in der Antarktis Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
NOR12012330
alte Dokumentnummer
N1198810361A