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Art. 8

Fassungen
ab 25.08.1987 — BGBl. Nr. 39/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute25.08.1987 BGBl. Nr. 39/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

25.08.1987BGBl. Nr. 39/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

Artikel römisch acht

1. Um den nach Artikel römisch sieben Absatz 1 benannten Beobachtern und dem nach Artikel römisch drei Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten wissenschaftlichen Personal sowie den diese Personen begleitenden Mitarbeitern die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu erleichtern, unterstehen sie – unbeschadet der Haltung der Vertragsparteien bezüglich der Jurisdiktion über alle anderen Personen in der Antarktis – in bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Antarktis begehen, nur der Jurisdiktion der Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 werden bis zur Annahme von Maßnahmen nach Artikel römisch neun Absatz 1 Buchstabe e die Vertragsparteien, die an einer Streitigkeit über die Ausübung der Jurisdiktion in der Antarktis beteiligt sind, einander umgehend konsultieren, um zu einer für alle Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

10000964

Dokumentnummer

NOR12012333

Alte Dokumentnummer

N1198810364A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/39/A8/NOR12012333