Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1988Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 11
WEITERGEHENDER SCHUTZ
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR12012350
Alte Dokumentnummer
N1198810416A