Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 317/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 317/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 317/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Übereinkommen:

  1. Litera a
    bedeutet „personenbezogene Daten“ jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener“);
  2. Litera b
    bedeutet „automatisierte Datei/Datensammlung“ jede zur automatischen Verarbeitung erfaßte Gesamtheit von Informationen;
  3. Litera c
    umfaßt „automatische Verarbeitung“ die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden: das Speichern von Daten, das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern, Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten;
  4. Litera d
    bedeutet „Verantwortlicher für die Datei/Datensammlung“, die natürliche oder juristische Person, die Behörde, die Einrichtung oder jede andere Stelle, die nach dem innerstaatlichen Recht zuständig ist, darüber zu entscheiden, welchen Zweck die automatisierte Datei/Datensammlung haben soll, welche Arten personenbezogener Daten gespeichert und welche Verarbeitungsverfahren auf sie angewendet werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10000965

Dokumentnummer

NOR12012341

alte Dokumentnummer

N1198810407A