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Art. 21

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 317/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 317/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 317/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

KAPITEL römisch sechs - ÄNDERUNGEN
Artikel 21

ÄNDERUNGEN

1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Ministerkomitee des Europarates oder vom Beratenden Ausschuß vorgeschlagen werden.

2. Der Generalsekretär des Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat mit, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der nach Artikel 23 eingeladen worden ist, ihm beizutreten.

3. Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung dem Beratenden Ausschuß übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung mit.

4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und kann die Änderung genehmigen.

5. Der Wortlaut einer Änderung, die das Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigt hat, wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

6. Eine nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10000965

Dokumentnummer

NOR12012360

Alte Dokumentnummer

N1198810426A