Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 317/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 317/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 317/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 24

RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10000965

Dokumentnummer

NOR12012363

Alte Dokumentnummer

N1198810429A