Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1988Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 5
QUALITÄT DER DATEN
Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,
müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;
müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR12012344
alte Dokumentnummer
N1198810410A