Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1988Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
ARTIKEL 10
Vereinigungsrecht der lokalen Gebietskörperschaften
1. Die lokalen Gebietskörperschaften haben das Recht, bei Besorgung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Gesetze zur Durchführung von Aufgaben gemeinsamen Interesses mit anderen lokalen Gebietskörperschaften Verbände zu bilden.
2. Das Recht der lokalen Gebietskörperschaften, einer Vereinigung zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören, sowie das Recht, einer internationalen Vereinigung der lokalen Gebietskörperschaften anzugehören, werden in jedem Staat anerkannt.
3. Die lokalen Gebietskörperschaften können unter den allenfalls vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR12012376
Alte Dokumentnummer
N1198810443A