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Art. 12

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 357/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 357/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 357/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

TEIL römisch zwei
Sonstige Bestimmungen

ARTIKEL 12

Verpflichtungen

1. Jede Partei verpflichtet sich, mindestens zwanzig Absätze des Teils römisch eins der Charta als bindend für sich anzusehen, wovon mindestens zehn aus den folgenden Absätzen auszuwählen sind:

  • Strichaufzählung
    Artikel 2,
  • Strichaufzählung
    Artikel 3 Absatz 1 und 2,
  • Strichaufzählung
    Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4,
  • Strichaufzählung
    Artikel 5,
  • Strichaufzählung
    Artikel 7 Absatz 1,
  • Strichaufzählung
    Artikel 8 Absatz 2,
  • Strichaufzählung
    Artikel 9 Absatz 1, 2 und 3,
  • Strichaufzählung
    Artikel 10 Absatz 1,
  • Strichaufzählung
    Artikel 11.

2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarates zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels ausgewählten Absätze.

3. Jede Partei kann zu einem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen beliebigen anderen Absatz dieser Charta als bindend für sich ansieht, den sie gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels noch nicht angenommen hatte. Diese später angenommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der dies notifizierenden Partei und haben ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf einer dreimonatigen Frist ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation durch den Generalsekretär die gleiche Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

10000966

Dokumentnummer

NOR12012378

Alte Dokumentnummer

N1198810445A