Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1988Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen“ bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ einschließlich der Anlagen;
„Betriebsübereinkommen“ *) bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen oder die von den Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger aufgelegte Übereinkommen einschließlich der Anlage;
„INTELSAT-Übereinkommen“ bezeichnet das unter lit. a bezeichnete Übereinkommen und das unter lit. b bezeichnete Betriebsübereinkommen;„INTELSAT-Übereinkommen“ bezeichnet das unter Litera a, bezeichnete Übereinkommen und das unter Litera b, bezeichnete Betriebsübereinkommen;
„INTELSAT-Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
„INTELSAT-Unterzeichner“ bezeichnet diejenigen INTELSAT-Vertragsparteien oder von einer INTELSAT-Vertragspartei bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, für die das Betriebsübereinkommen in Kraft ist;
„Vertragspartei“ bezeichnet eine INTELSAT-Vertragspartei, für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;
„Mitglieder des Personals der INTELSAT“ bezeichnet den Generaldirektor und diejenigen Mitglieder der Personals des geschäftsführenden Organs, die Planstellen oder befristete Stellen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr innehaben und die vollzeitlich innerhalb der Organisation beschäftigt sind, ausgenommen Hausbedienstete der INTELSAT;
„Vertreter der Vertragsparteien“ bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater;
„Vertreter der Unterzeichner“ bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Unterzeichner und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater;
„Vermögenswert“ bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;
„Archive“ umfaßt alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der INTELSAT befinden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR12012385
Alte Dokumentnummer
N1198810453A