Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftErteilung gewisser Ermächtigungen gemäß Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1988Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in § 1 genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in Paragraph eins, genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12012417
alte Dokumentnummer
N1198810511E