Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/1999Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29aParagraph 29 a
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß
§ 29a.Paragraph 29 a,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß teilzunehmen und Bedienstete der Volksanwaltschaft beizuziehen oder zu entsenden, sofern nicht beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Volksanwaltschaft sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR12017536
alte Dokumentnummer
N1199959473L