Rechtstracker.at

§ 46 GO-BR

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Gliederung der Debatte

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.
  2. Absatz 2,Der Präsident kann bis zum Beginn der Verhandlung über den Gegenstand eine Teilung der Debatte vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012561

alte Dokumentnummer

N1198810769E