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§ 56 GO-BR

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Wahlen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Wahlen werden mit Stimmzetteln durchgeführt und durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und wird nicht die Durchführung der Wahl mit Stimmzetteln verlangt, hat die Abstimmung durch Handzeichen oder Aufstehen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wahlvorschläge sind bis spätestens vor Eingang in das Wahlverfahren schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, dem Präsidenten zu überreichen, der sie dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen hat. Sie müssen unbeschadet Absatz 6, mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen.
  3. Absatz 3,Wird bei einer Wahl die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erzielt, ist in gleicher Weise eine Zweite Wahl vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Ergibt sich auch bei der Zweiten Wahl keine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hat eine Engere Wahl, und zwar mit Stimmzetteln, zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Für die Zweite oder die Engere Wahl können Wahlvorschläge vom Antragsteller zurückgezogen und durch andere Wahlvorschläge ersetzt werden.
  6. Absatz 6,Soweit die Geschäftsordnung für Wahlen den Grundsatz des Verhältniswahlrechtes vorsieht, entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Diesbezügliche Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterstützung von mehr als der Hälfte der Bundesräte, denen ein Vorschlagsrecht zukommt. Die Unterfertigung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Bundesrat ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012571

alte Dokumentnummer

N1198810779E