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§ 60 GO-BR

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Besprechung einer schriftlichen Anfragebeantwortung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage in der Sitzung, in der der Präsident das Einlangen der Anfragebeantwortung bekanntgegeben hat, vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattzufinden hat.
  2. Absatz 2,Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.
  3. Absatz 3,Wird die Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Präsident diese an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.
  4. Absatz 4,Mehrere Besprechungen von Anfragebeantwortungen, die für denselben Zeitpunkt verlangt werden, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge bzw. Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Der Präsident kann die Besprechung von mehreren Anfragebeantwortungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Absatz eins, bzw. das Verlangen nach Absatz 2, unterfertigt haben, zusammenziehen.
  5. Absatz 5,Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die Besprechung mehrerer Anfragebeantwortungen unter einem erfolgt.
  6. Absatz 6,Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung ist als Antrag zum Verhandlungsgegenstand nur der Antrag zulässig, der Bundesrat wolle die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis nehmen. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012575

Alte Dokumentnummer

N1198810783E