Rechtstracker.at

§ 70 GO-BR

Fassungen
ab 14.05.2015 — BGBl. I Nr. 53/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 7001.07.198813.05.2015 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2015,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

14.05.2015BGBl. I Nr. 53/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Ruf „zur Ordnung“

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.
  2. Absatz 2,In schwerwiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand unzulässig.
  3. Absatz 3,Der Ruf „zur Ordnung“ kann vom Präsidenten auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40170468