Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 735/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen
    1. Ziffer eins
      von Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den Paragraphen 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß Paragraph 23 a, des Zollgesetzes 1955
    Schäden im Sinne des Paragraph eins, verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des römisch eins. Abschnittes Ersatz zu leisten.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR12012606

alte Dokumentnummer

N1198810911F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/735/P15/NOR12012606