Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1988Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen
von Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes odervon Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den Paragraphen 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder
von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß § 23a des Zollgesetzes 1955von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß Paragraph 23 a, des Zollgesetzes 1955
Schäden im Sinne des § 1 verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des I. Abschnittes Ersatz zu leisten.Schäden im Sinne des Paragraph eins, verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des römisch eins. Abschnittes Ersatz zu leisten.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12012606
alte Dokumentnummer
N1198810911F