Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.09.1988 bis 12.10.2001 — BGBl. Nr. 476/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.09.198812.10.2001 BGBl. Nr. 476/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 476/1988

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 12, (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Datenverarbeitung.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung gering ist.
  2. Absatz 3,Dem Antragsteller ist der zu entrichtende Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt hat.
  4. Absatz 5,Die im Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12012693

Alte Dokumentnummer

N1198811257E